Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Grundsätzliches

 

Für die Übernahme und Ausführung der Kirchner Bedachungen GmbH gelten, auch  ohne schriftlichen Vertragsabschluss, die nachstehenden Bedingungen als  verbindlich vereinbart.

 

1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen,

 

2. die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den  Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerkes einschließlich der  Flachdachrichtlinien und der Hinweise festgelegt sind und

 

3. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C.

 

 

II. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise etc.

 

1. Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum der Kirchner Bedachungen GmbH und dürfen ohne Ihrer Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.

 

2. Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tag der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

 

3. An das Angebot hält sich die Kirchner Bedachungen GmbH 20 Werktage  gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche  Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im  Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von vier  Monaten nach fristgerechter Auftragserteilung (Vertragsschluss). Danach  eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zzgl. eines  angemessenen Gemeinkostenzuschlages werden zusätzlich in  Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren  Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen ist. 

 

Bei Metallen (Kupfer etc.) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung.

 

4. Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß.

 

5. Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene  Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.

 

6. Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht  zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu  Lasten des Auftraggebers, Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die  nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine andere  Verwendung nicht möglich ist.

 

 

III. Ausführungsfristen

 

1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen  bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet  die Kirchner Bedachungen GmbH verbindlich zugesagte Fristen, so kann der  Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten  Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen  setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach  §5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat.

 

2. Material- Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden der  Kirchner Bedachungen GmbH eintreten, wirken für die Vertragserfüllung  hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen  Einvernehmen festzulegen.

 

3. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die  Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind von der Kirchner Bedachungen GmbH nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten  trotz witterungsbedingter Behinderungen fortzusetzen oder aufzunehmen,  sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

 

4. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung  von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins nach sich  und berechtigen die Kirchner Bedachungen GmbH gegeben falls zum Rücktritt vom Vertrag.

 

5. Im  übrigen haftet die Kirchner Bedachungen GmbH nur für ihr nachweislich  schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene  unmittelbare Schaden.

 

6. Bei Reparaturarbeiten ist der Kirchner Bedachungen GmbH möglichst genau die Schadensursache anzugeben.

 

7. Die auf der bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren  verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der  Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung  beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird von der Kirchner Bedachungen GmbH nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten  Maßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.

 

 

IV. Abnahme und Gefahrübergang

 

1. Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber  innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der  Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte  Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom  Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche  Abnahme, so gilt diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt.

 

2. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.

 

3. Die Kirchner Bedachungen GmbH trägt die Gefahr bis zur Abnahme der  Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt  oder andere unabwendbare, von der Kirchner Bedachungen GmbH  nicht zu vertretende, Umstände beschädigt oder zerstört, so  hat die Kirchner Bedachungen GmbH Anspruch auf Bezahlung der bisher  ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem  Angebot. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der  Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeit aus  Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und  wenn die Kirchner Bedachungen GmbH die bis dahin erstellte Leistung  ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

 

 

V. Gewährleistung und Sicherheitsleistung

 

1. Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist, für  Reparaturen die einjährige Verjährungsfrist nach § 13, Ziffer 4,VOB/B.  Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf  den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.

 

2. Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung.

 

Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.

 

3. Während der Gewährleistungszeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen  ist der Auftraggeber verpflichtet, der Kirchner Bedachungen GmbH unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher  Art, an der von ihr ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin (z.B.  Antennenbau oder sonstige Arbeiten nachfolgender Handwerker) vorgenommen werden.

 

4.  Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.  Freigestellt bleibt der Kirchner Bedachungen GmbH die Art und Weise, wie  diese erbracht wird. Entstehende Kosten hierfür berechnen wir weiter.

 

 

VI. Aufmaß und Abrechnung

 

1. Für das Aufmaß und die Abrechnung gilt grundsätzlich die VOB/C in ihrer zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Fassung.

 

 

VII. Zahlungen

 

1. Bei Erteilung eines Auftrags sind die Kosten für die notwendigen und  angelieferten Materialien bei Baubeginn sofort fällig. Die Materialien  gehen nach Bezahlung in den Besitz des Auftraggebers über.  Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Tagen zu leisten.

 

2. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu  leisten. Unberechtigte Skontoabzüge werden auf Kosten des Auftraggebers  nachgefordert. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen  nicht nach, so ist die Kirchner Bedachungen GmbH berechtigt, Verzugszinsen  in Höhe von 5 Prozentpunkten (bei Verbrauchergeschäften) oder 8  Prozentpunkte (bei Handelsgeschäften) über dem Basiszins zu berechnen,  falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

 

3. Die Kirchner Bedachungen GmbH ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht  verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4. Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, oder werden  ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht  geleistet, so ist die Kirchner Bedachungen GmbH berechtigt, die Arbeiten  einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussrechnung  zu stellen.

 

5. Das Recht Forderungen abzutreten bleibt vorbehalten.

 

6. Der Auftraggeber hat in Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig  festgestellten Ansprüchen ein Rückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt sinngemäß auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.

 

 

VIII. Besondere Zahlungsverpflichtungen

 

1. Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche  Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18 338 gesondert berechnet.

 

2. Wurde die Kirchner Bedachungen GmbH zur Abgabe eines Kostenvoranschlages  mit Leistungsverzeichnis, ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung  durch den Auftraggeber, aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag,  sind der Kirchner Bedachungen GmbH die angefallenen Kosten zu erstatten.

 

 

IX. Mitbenutzung an der Baustelle

 

1. Es wird der Kirchner Bedachungen GmbH das Recht zugestanden, vorhandene  Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu  entnehmen.

 

2. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.

 

 

X. Eigentumsvorbehalt

 

1. Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte, Materialien  bleiben bis zur restlosen Bezahlung Eigentum der Kirchner Bedachungen GmbH.  Der Auftraggeber stimmt einer Bauwerkssicherungshypothek grundsätzlich  zu.

 

 

XI. Rücktritt vom Vertrag

 

1. Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den  Betrieb der Kirchner Bedachungen GmbH einwirken und die diese nicht  schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen die Kirchner Bedachungen GmbH, vom  Vertrag ohne Schadensersatzleistungen zurückzutreten.

 

2. Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers,  die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger  Zahlungen trotz angemessener Nachfrist erlauben den Rücktritt vom  Vertrag.

 

3. Die  Kirchner Bedachungen GmbH hat dann Anspruch auf Abrechnung  der bereits  ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger  entstandener Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme als Schadensersatz.

 

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtwirksamkeit

 

1. Als Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen gilt der Sitz der  Kirchner Bedachungen GmbH. Für Rechtsstreitigkeiten  begründet der Sitz der  Kirchner Bedachungen GmbH die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts.

 

2. Unter Vollkaufleuten gilt der Sitz der Kirchner Bedachungen GmbH als Gerichtsstand.

 

3. Es wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart.

 

4. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

 

XIII. Änderung der AGB

 

1. Kirchner Bedachungen GmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von  Gründen zu ändern. Änderungen werden dem Nutzer spätestens zwei Wochen  vor dem Inkrafttreten per E-Mail oder schriftlich mitgeteilt.  Widerspricht der Nutzer der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von  zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung, so gelten die geänderten AGB  als angenommen.

 

2. Kirchner Bedachungen GmbH verpflichtet sich, mit der Mitteilung der neuen AGB auf  die Bedeutung der vorstehenden Frist, einschließlich der Folge des nicht erfolgten Widerspruchs hinzuweisen.

 

 

XIV. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

 

1. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik  Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des  UN-Kaufrechts.

 

2. Für Nutzer, die Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ein  öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des  öffentlichen Rechts sind, ist Kleve Gerichtsstand.

 

 

XV. Schlussbestimmung

 

1. Sofern sich eine Bestimmung dieser AGB oder der sonstigen  vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Nutzer und Kirchner Bedachungen GmbH als  unwirksam herausstellt oder aufgrund einer nachträglichen Entwicklung  unwirksam wird, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung oder einer eventuellen Regelungslücke tritt das Gesetz